Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 312/1987

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Text

  1. Ziffer 3
    Örtliche Zuständigkeit.
    1. Litera a
      Behörden erster Instanz.

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Für die Feststellung der Einheitswerte (Paragraph 186,) ist örtlich zuständig:
    1. Litera a
      bei zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betrieben, bei Grundstücken und Betriebsgrundstücken sowie bei Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt). Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist;
    2. Litera b
      bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet;
    3. Litera c
      bei freien Berufen das Finanzamt, in dessen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Für die im Paragraph 189, vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der betreffenden juristischen Person berufene Finanzamt (Paragraph 58,) örtlich zuständig.