Kurztitel

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1960,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

29.12.1959

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch eins. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz einsAls im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 des Abkommens gelten derzeit:
    1. Litera a
      österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17.7 v. H. (österreichische Quellensteuer);
    2. Litera b
      schwedischerseits die Kuponsteuer im Betrage von 30 v. H. (schwedische Quellensteuer).
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, der einem in Schweden wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Wege der Rückerstattung (römisch II. Teil der Vereinbarung).
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Entlastung von der schwedischen Quellensteuer, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kuponsteuer (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Wege der Nichterhebung des Steuerabzuges an der Quelle oder der Rückerstattung der zuviel erhobenen Steuern (römisch III. Teil der Vereinbarung).
  4. Absatz 4Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10003920

Dokumentnummer

NOR12043669

alte Dokumentnummer

N3196020386L