Absatz einsAls im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 des Abkommens gelten derzeit:
- Litera aösterreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17.7 v. H. (österreichische Quellensteuer);
- Litera bschwedischerseits die Kuponsteuer im Betrage von 30 v. H. (schwedische Quellensteuer).