Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22,

Inkrafttretensdatum

29.12.1959

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

  1. Absatz einsWeist eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der beiden Staaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung haben oder haben werden, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des Staates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat.
  2. Absatz 2Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043668

alte Dokumentnummer

N3196020257L