Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1960,
Artikel eins, Paragraph 6
01.01.1960
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.