Kurztitel

Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Schilling

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Das 1-Schilling-Stück wird aus Kupfer mit einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 4'2 g und einen Durchmesser von 22'5 mm. Die eine Seite enthält die Wertziffer „1“, darunter das Wort „Schilling“ und die Jahreszahl der Ausprägung sowie die halbkreisförmige Umschrift „Republik Österreich“. Die andere Seite zeigt drei Edelweißblüten, umgeben von der Umschrift „Ein Schilling“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der Münze ist glatt.

Die Münzen zu 1 Schilling sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe bis zu einem Gesamtbetrag von 50 S, im Privatverkehr bis zu einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in ungeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10003910

Dokumentnummer

NOR12043551

alte Dokumentnummer

N3195941910J