Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1956)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

04.08.1959

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. Litera a
    „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
  2. Litera b
    „Behälter“ ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das
    1. Ziffer eins
      von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
    2. Ziffer 2
      besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
    3. Ziffer 3
      mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;
    4. Ziffer 4
      so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann und
    5. Ziffer 5
      einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
    mit dem gewöhnlichen Zubehör und der gewöhnlichen Ausrüstung des Behälters, wenn sie mit diesem zusammen eingeführt werden; der Begriff „Behälter“ schließt weder ungewöhnliche Umschließungen noch Fahrzeuge ein;
  3. Litera c
    „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043309

alte Dokumentnummer

N3195824733L