Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 251Artikel 2, Paragraph 251
Text
Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht
§ 251. (1) Wer als Beamter (§ 74 Z 4 StGB) oder als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 2 BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen.Paragraph 251, (1) Wer als Beamter (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) oder als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 310, StGB zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht das Bundesministerium für Finanzen zu hören.Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera b, BAO), hat das Gericht das Bundesministerium für Finanzen zu hören.