Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 248

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Text

ARTIKEL römisch zwei
Gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind.

Begünstigung.

Paragraph 248,

  1. Absatz eins,Wer einen anderen, der ein Finanzvergehen begangen hat, das von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Paragraph 299, Absatz 2 bis 4 StGB gilt dem Sinne nach.