Im Falle des Paragraph 445, Absatz 2, StPO steht die Entscheidung dem Schöffengericht zu, dessen Urteil in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 280 bis 296 StPO zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden kann.