Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
Artikel eins, Paragraph 222
01.01.1959
Die Wiederaufnahme ist auch zu bewilligen, wenn nach rechtskräftiger Verurteilung neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, aus denen sich ergibt, daß das Gericht seinem Urteil einen zu hohen strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde gelegt hat.