Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 170Artikel eins, Paragraph 170
Text
§ 170. (1) Die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, kann bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.Paragraph 170, (1) Die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, kann bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.
(2)Absatz 2,Für die Aufhebung von Entscheidungen in Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Oberbehörde gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß; jedoch dürfen Entscheidungen der Spruchsenate und der Berufungssenate in Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgehoben werden.