Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen.
  3. Absatz 3,Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
  4. Absatz 4,Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
  5. Absatz 5,Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann diesem aufschiebende Wirkung beilegen.
  6. Absatz 6,Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die schon früher für unzureichend befunden worden sind, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch sieben, Paragraph 3 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043197

alte Dokumentnummer

N3195816279S