Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Über eine Berufung ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden
    1. Litera a
      im Verfahren vor dem Berufungssenat,
    2. Litera b
      in sonstigen Berufungsverfahren, wenn dies der Berufungswerber in der Berufung beantragt hat oder wenn es die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz für erforderlich hält,
    3. Litera c
      im Verfahren gegen Jugendliche.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.