Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
Artikel eins, Paragraph 158
01.01.1959
31.12.2013
Beweisaufnahmen, die schon im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt worden sind, müssen im Rechtsmittelverfahren nur wiederholt werden, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist.