Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 142,

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen.

Paragraph 142,

  1. Absatz einsWurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.
  2. Absatz 2Über die Beschwerde gegen die gemäß Absatz eins, verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß Paragraph 62, Absatz 2, zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 87 und 88 gelten sinngemäß.