Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

C. Inhalt des Erkenntnisses.

Paragraph 136, Wenn einer der im Paragraph 82, Absatz 3, Litera b bis d genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden.