Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 125,

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

B. Mündliche Verhandlung; Beschlußfassung der Spruchsenate.

Paragraph 125, (1) Stellt der Spruchsenat, dem gemäß Paragraph 124, Absatz 2, die Akten zugeleitet wurden, fest, daß die Voraussetzungen für sein Tätigwerden nicht gegeben sind, so hat er dies mit Bescheid auszusprechen; dieser Bescheid ist dem Beschuldigten, den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen und kann von diesen mit Beschwerde angefochten werden. Andernfalls hat der Vorsitzende des Spruchsenates die mündliche Verhandlung so anzuberaumen, daß in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladungen und dem Tag der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen liegt. Zur mündlichen Verhandlung sind unter Bekanntgabe der Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers und des Amtsbeauftragten der Beschuldigte und die gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten vorzuladen. Ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so ist diesem die Anberaumung der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

  1. Absatz 2Obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nicht einem Spruchsenat, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die mündliche Verhandlung nach Maßgabe des Absatz eins, anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Spruchsenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für sein Tätigwerden nicht gegeben sind; in diesem Fall darf der Bestrafung bei den im Paragraph 53, Absatz 2, bezeichneten Finanzvergehen kein 150 000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen kein 300 000 S übersteigender strafbestimmender Wertbetrag (Paragraph 58, Absatz 2, Litera a,) zugrunde gelegt werden.
  2. Absatz 3Die mündliche Verhandlung unterbleibt, wenn der Beschuldigte und die gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn das Verfahren einzustellen ist.