Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

römisch sechs. Hauptstück.

Gang des Verfahrens.

A. Untersuchungsverfahren.

Paragraph 115,

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.