Absatz einsDie Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
- Litera awenn er ein Angehöriger (Paragraph 25, BAO) des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten des Finanzstrafverfahrens ist;
- Litera büber Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
- Litera cüber Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Litera b, genannten Personen unmittelbar einen bedeutenden Vermögensnachteil bringen oder zur Schande gereichen würde, es sei denn, daß der Auskunft voraussichtlich für das Verfahren entscheidende Bedeutung zukommt und die Finanzstrafbehörde unter Hinweis darauf vom Zeugen die Auskunft verlangt;
- Litera düber Fragen, die der Zeuge nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.