Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 104,

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 104,

  1. Absatz einsDie Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
    1. Litera a
      wenn er ein Angehöriger (Paragraph 25, BAO) des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten des Finanzstrafverfahrens ist;
    2. Litera b
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
    3. Litera c
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Litera b, genannten Personen unmittelbar einen bedeutenden Vermögensnachteil bringen oder zur Schande gereichen würde, es sei denn, daß der Auskunft voraussichtlich für das Verfahren entscheidende Bedeutung zukommt und die Finanzstrafbehörde unter Hinweis darauf vom Zeugen die Auskunft verlangt;
    4. Litera d
      über Fragen, die der Zeuge nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
  2. Absatz 2Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Hilfskräfte können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
  3. Absatz 3Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch VII Paragraph 3 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043134

alte Dokumentnummer

N3195816216S