Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Text

römisch fünf. Hauptstück.

Beweise und deren Durchführung.

A. Beweismittel.

1. Allgemeines.

Paragraph 98, (1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren kommt unbeschadet des Absatz 4, alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

  1. Absatz 2,Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
  2. Absatz 3,Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
  3. Absatz 4,Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 2, erster und letzter Satz, des Paragraph 89, Absatz 3, 4, 8, oder 9, des Paragraph 103, Litera a bis c oder des Paragraph 106, Absatz 2, gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.