Absatz einsDie Untersuchungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke auch durch Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel erreicht werden können. Als gelindere Mittel sind anwendbar:
- Litera adas Gelöbnis des Beschuldigten, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Finanzstrafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz von seinem Aufenthaltsort zu entfernen;
- Litera bdas Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln;
- Litera cdie Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz oder bei einer anderen Stelle zu melden;
- Litera ddie vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;
- Litera edie vorübergehende Abnahme der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere.
Die Anwendung gelinderer Mittel ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.