Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
Artikel eins, Paragraph 81
01.01.1959
30.04.1996
Paragraph 81, Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.