Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Text

Paragraph 81, Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.