Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
Artikel eins, Paragraph 80
01.01.1959
14.12.2012
Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.
Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sie innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß Paragraph 58, zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten haben.