Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Text

römisch vier. Hauptstück.

Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.

A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.

Paragraph 80,

Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sie innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß Paragraph 58, zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten haben.