Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 75Artikel eins, Paragraph 75
Text
III. Hauptstück.römisch drei. Hauptstück.
Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertretung; Akteneinsicht.
§ 75.Paragraph 75,
Beschuldigter ist die im Verdacht eines Finanzvergehens stehende Person (Verdächtiger) vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens (§ 83 Abs. 2) oder der ersten Vernehmung gemäß § 83 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen sind auch auf den Verdächtigen anzuwenden, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) gerichtet wurde. Beschuldigter ist die im Verdacht eines Finanzvergehens stehende Person (Verdächtiger) vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens (Paragraph 83, Absatz 2,) oder der ersten Vernehmung gemäß Paragraph 83, Absatz 3 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen sind auch auf den Verdächtigen anzuwenden, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung (Paragraph 14, Absatz 3,) gerichtet wurde.