Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,An Stelle der gemäß Paragraph 58, zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.
  2. Absatz 2,Die Verfügung gemäß Absatz eins, trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde.