Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 57,

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 57, (1) Finanzvergehen sind vom Amts wegen zu verfolgen.

  1. Absatz 2Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu erforschen und zu berücksichtigen wie die belastenden.
  2. Absatz 3Die Finanzstrafbehörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
  3. Absatz 4Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24, Litera b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,)