Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1996,
Artikel eins, Paragraph 55
01.01.1976
20.08.1996
Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung
und der Hauptverhandlung.
Paragraph 55, Im Strafverfahren wegen Hinterziehung oder wegen fahrlässiger Verkürzung von veranlagten Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, von Gewerbesteuer (mit Ausnahme der Lohnsummensteuer), von Umsatzsteuer oder von Abgabe von alkoholischen Getränken darf, soweit es sich um ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren handelt, die mündliche Verhandlung, soweit es sich um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren handelt, die Hauptverhandlung erst durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare Tat betrifft.