Absatz 2,Dem Verfall unterliegen:
- Litera adie Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen, es sei denn, der auf die Sache entfallende strafbestimmende Wertbetrag (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,) beträgt weniger als ein Zehntel der für seine Ermittlung maßgebenden Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, des Umsatzsteuergesetzes 1972) oder in Ermangelung einer solchen des gemeinen Wertes der Sache; ist demnach nicht auf Verfall zu erkennen, so kann das Höchstmaß der für das Finanzvergehen angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden;
- Litera bdie zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel und Behältnisse, wie Koffer, Taschen u. dgl., wenn diese Gegenstände mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben;
- Litera csoweit dies im römisch zwei. Hauptstück dieses Abschnittes besonders vorgesehen ist,
- Ziffer einsdie Geräte und Vorrichtungen, die zur Erzeugung der in Litera a, erwähnten Sachen bestimmt gewesen oder benützt worden sind,
- Ziffer 2die Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate, die zur Erzeugung der in Litera a, erwähnten Sachen bestimmt gewesen sind, samt Umschließungen,
- Ziffer 3die im Inland hergestellten Erzeugnisse aus Branntwein (Branntweinerzeugnisse), hinsichtlich dessen das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen,
- Ziffer 4die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel, wenn in ihnen Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind, oder wenn das betreffende Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden können.
Beförderungsmittel, die dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig von den Weisungen des Fahrgastes oder Benützers verkehren, unterliegen nicht dem Verfall.