Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Freiheitsstrafen.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag. Über Jugendliche (Paragraph 7, Absatz 3,) darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.
  2. Absatz 2,Auf eine Freiheitsstrafe ist nur zu erkennen, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.
  3. Absatz 3,Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, darf eine Freiheitsstrafe nur in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, verhängt werden; sie darf das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen.