Finanzstrafgesetz
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
Art. 1 § 11
01.01.1976
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.