Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Text

Artikel VI

Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten auf Dividenden erhoben wird, die aus Quellen in diesem Staate durch eine natürliche Person mit Wohnsitz im anderen Staate, eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger des anderen Vertragstaates bezogen werden, die im ersteren Staate keine Betriebstätte haben, soll 50 v. H. des gesetzlichen Satzes der Steuer, welche auf solche Dividenden vom erstgenannten Staat erhoben wird, nicht übersteigen; aber dieser Steuersatz soll 5 v. H. nicht übersteigen, wenn der Anteilsbesitzer eine Körperschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 v. H. der gesamten stimmberechtigten Anteile der Körperschaft besitzt, die die Dividenden bezahlt, und wenn nicht mehr als 25 v. H. des Rohgewinnes der zahlenden Körperschaft aus Zinsen und Dividenden bezogen werden, die nicht von ihren eigenen Tochtergesellschaften stammen. Diese Ermäßigung des Steuersatzes auf 5 v. H. ist nicht anwendbar, wenn die Beziehungen der beiden Körperschaften hauptsächlich in der Absicht errichtet oder aufrechterhalten werden, diesen verminderten Steuersatz zu erlangen.