Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1963,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

02.06.1963

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1963,.

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
      1. Litera a
        wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;
      2. Litera b
        wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterfertigt ist und dem anderen Vertragsteil oder einem Dritten ausgehändigt wird, beide Vertragsteile und der Dritte;
    2. Ziffer 2
      bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist;
    3. Ziffer 3
      bei Gedenkprotokollen jene Personen, von denen in dem Protokolle bekundet wird, daß sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder von dem Abschlusse des Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben.
  2. Absatz 2,Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  3. Absatz 3,Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen sowie bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen sind die Vertragsteile zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die vom Gewinste zu entrichtende Gebühr ist vom Gewinst abzuziehen.
  4. Absatz 4,Das Finanzamt kann Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, die Führung besonderer Aufzeichnungen auftragen.
  5. Absatz 5,Bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, sind die Gebühren von dem nicht befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.
  6. Absatz 6,Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042973

alte Dokumentnummer

N3195713829R