Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

17.12.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,.

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden den festen und den Hundertsatzgebühren.
  2. Absatz 2,Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, daß die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebühr für eine Gleichschrift und mit welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet oder die Gebührenanzeige erstattet wurde.
  3. Absatz 3,Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde innerhalb eines Monats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, daß auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft in Stempelmarken entrichtet wurde oder bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war.
  4. Absatz 4,Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr nur von der Urschrift zu entrichten. Der Notar hat auf allen Ausfertigungen einen Vermerk darüber anzubringen, daß und mit welchem Betrag die Gebühr auf der Urschrift in Stempelmarken entrichtet oder die Anzeige zur Gebührenbemessung erstattet wurde.
  5. Absatz 5,In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften der in der genannten Bestimmung vorgesehene Vermerk angebracht wird.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042970

alte Dokumentnummer

N3195713826R