Gebührengesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,
BG
Paragraph 22,
20.12.1957
25.07.2006
GebG
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Ist eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.
30.10.2019
10003882
NOR12042967
N3195713823R