Gebührengesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,
BG
Paragraph 21,
10.02.1981
GebG
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Zum Bezugszeitraum vergleiche Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,.
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
30.10.2019
10003882
NOR12042966
N3195713822R