Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

17.12.1976

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,.

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
  2. Absatz 2Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
  3. Absatz 3Der Umstand, daß die Urkunde nicht in der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang.
  4. Absatz 4Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
  5. Absatz 5Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042962

alte Dokumentnummer

N3195713818R