Gebührengesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,
BG
Paragraph 7,
20.12.1957
GebG
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten.
30.10.2019
10003882
NOR12042952
N3195713808R