Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

14.12.1983

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften sind der zweite und jeder weitere Bogen mit dem für den ersten Bogen vorgeschriebenen Stempel zu versehen; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 120 S, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 120 S.
  2. Absatz 2Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je 120 S in Stempelmarken zu entrichten. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so sind für die Entrichtung der Bogengebühr die Anzahl der Bogen des Annahmeschreibens und eines bezüglichen Anbotschreibens maßgeblich; die Gebühr ist in diesem Falle zur Gänze auf dem ersten Bogen des Annahmeschreibens zu entrichten.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042951

alte Dokumentnummer

N3195713807R