Zahlungsabkommen (Spanien)
Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1956,
Artikel 10
21.03.1956
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung für die Dauer eines Jahres in Kraft.
Es wird stillschweigend für eine weitere Vertragsperiode verlängert, wenn es nicht von einem der beiden Vertragschließenden Teile drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Gegeben zu Wien, in französischer Sprache und zweifacher Ausfertigung, am 21. März 1956.