Kurztitel

Zahlungsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.03.1956

Text

Artikel römisch neun

Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter Österreich das Territorium der Republik Österreich und unter Spanien das Territorium der spanischen Halbinsel, die Balearischen Inseln, die Kanarischen Inseln, die souveränen Städte Ceuta und Melilla, das spanische Territorium des Golfs von Guinea, die Gebiete Spanisch West-Afrikas und die spanische Zone des Protektorates in Marokko.