Kurztitel

Zahlungsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

21.03.1956

Text

Artikel römisch acht

Der im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Zahlungsabkommens auf dem in Artikel römisch eins erwähnten Dollarverrechnungskonto angezeigte Saldo wird innerhalb von sechs Monaten durch Lieferung von Waren abgedeckt werden, über welche sich die beiden Vertragschließenden Teile ins Einvernehmen setzen werden.