Kurztitel

Zahlungsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.03.1956

Text

Artikel römisch fünf

Um die Kontinuität der Lieferungen und der Zahlungen zu sichern, werden die Oesterreichische Nationalbank und das IEME die Zahlungsaufträge zugunsten österreichischer oder spanischer Gläubiger bis zu einem Saldo des in Artikel römisch eins genannten Dollarkontos in Höhe von USA--$ 800.000,- durchführen.