Kurztitel

Zahlungsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

21.03.1956

Text

Artikel römisch vier

Die Bestimmungen dieses Zahlungsabkommens finden auf folgende Zahlungen Anwendung:

  1. Litera a
    Österreichische und spanische Waren, die auf Grund des jeweils geltenden Warenaustauschabkommens aus Österreich nach Spanien beziehungsweise aus Spanien nach Österreich eingeführt werden, einschließlich der handelsüblichen Vorauszahlungen;
  2. Litera b
    Nebenkosten im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Warenverkehr, wie Frachten, Lagergelder, Provisionen, Kommissionen, Inkassospesen, Montagespesen, Reklamekosten, die im Zusammenhang mit der Verzollung entstehenden Spesen usw.;
  3. Litera c
    Prämien und Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den gegenseitigen Warenlieferungen;
  4. Litera d
    Mieten für Eisenbahnwagen;
  5. Litera e
    Leistungen im gegenseitigen Reparatur-, Veredlungs- und Bearbeitungsverkehr in dem einen oder anderen der beiden Länder;
  6. Litera f
    Zinsen im Zusammenhang mit dem gegenseitigen kommerziellen Verkehr;
  7. Litera g
    Kontenüberschüsse aus dem gegenseitigen Abrechnungsverkehr zwischen den Bahn-, Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltungen der beiden Staaten;
  8. Litera h
    Reisespesen, Studienkosten, Arzt- und Krankenhauskosten, Honorare, Löhne und Gehälter, Pensionen, Mieten und Pachten usw.;
  9. Litera i
    Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Markenrechte, Lizenzen usw.) und Patentgebühren;
  10. Litera j
    Unterhalt der diplomatischen, konsularischen und kommerziellen Vertretungen;
  11. Litera k
    Steuern, Strafen, Gerichtskosten, Kosten und Eintreibungen öffentlicher Stellen und Zollgebühren;
  12. Litera l
    sonstige Zahlungen im Einverständnis zwischen dem IEME und der Oesterreichischen Nationalbank.