Kurztitel

Zahlungsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.03.1956

Text

Artikel römisch drei

Wenn Zahlungen auf einem anderen Wege erfolgen sollen, als in Artikel römisch zwei vorgesehen, so bedürfen sie der Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen in Österreich und in Spanien.