Kurztitel

25 S – Wolfgang Amadeus Mozart

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt fünf Tausendstel und im Gewicht zehn Tausendstel nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt den Tondichter Wolfgang Amadeus Mozart in Vorderansicht bei einem Notenpult stehend, ferner am Rand kreisförmig angeordnet die Umschrift „Wolfgang Amadeus Mozart“ und die Jahreszahl „1756“ und „1956“. Die andere Seite trägt in der Mitte die Ziffer „25“, darunter einen Lorbeerzweig und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fünfundzwanzig Schilling“.

Die Münzen sind bei allen Kassen das Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10003876

Dokumentnummer

NOR12042935

alte Dokumentnummer

N3195641930J