Kurztitel

Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1956,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

26.09.1956

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsAls im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit:
    1. Litera a
      österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 Prozent;
    2. Litera b
      liechtensteinischerseits die Stempelabgabe auf Coupons von 5 Prozent.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem in im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich derzeit auf den Betrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen, der 5% der Kapitalerträge übersteigt (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens).
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Rückerstattung der liechtensteinischen Quellensteuern, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich nicht auf die Stempelabgabe auf Coupons, solange diese 5% des Kapitalertrages nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003867

Dokumentnummer

NOR12042892

alte Dokumentnummer

N3195618173L