25 S – Wiedereröffnung der Bundestheater
Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
BG
Artikel eins,
01.01.1989
37/01 Geld- und Währungsrecht
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt fünf Tausendstel und im Gewicht zehn Tausendstel nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt einen stehenden weiblichen Genius, der in der rechten Hand eine Maske und in der linken Hand eine Leier hält. Rechts und links davon befindet sich je eine kleinere Mädchenfigur, die einen Vorhang zur Seite schiebt. Diese Darstellung wird von der Beschriftung „Wiedereröffnung der Bundestheater“ und der Jahreszahl „1955“ kreisförmig umgeben. Die andere Seite trägt in der Mitte die Ziffer „25“, darunter einen Lorbeerzweig und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fünfundzwanzig Schilling“.
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
12.06.2019
10003862
NOR12042885
N3195541929J