Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 220/1955 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsSchulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem in Artikel 3 oder Artikel 4 bezeichneten Nachlaßvermögen stehen oder auf ihm sichergestellt sind, werden auf dieses Vermögen angerechnet. Sonstige Schulden werden auf das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen angerechnet.
  2. Absatz 2Wenn Nachlaßvermögen der in Artikel 3 oder Artikel 4 bezeichneten Art in beiden Vertragstaaten zu versteuern ist, so sind Schulden die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem in dem einen Staate zu versteuernden Vermögen dieser Art stehen oder auf ihm sichergestellt sind zunächst auf dieses Vermögen anzurechnen. Ein nicht gedeckter Rest wird auf das übrige in diesem Staate zu versteuernde Nachlaßvermögen angerechnet. Wenn in diesem Staate kein anderes Nachlaßvermögen zu versteuern ist, oder wenn sich bei der Anrechnung wieder eine Überschuldung ergibt, dann sind die restlichen Schulden auf das Nachlaßvermögen in dem anderen Staat anzurechnen.
  3. Absatz 3Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn sich nach Absatz 1 Satz 2 in einem der Vertragstaaten eine Überschuldung ergibt