Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Anlage eins
21.01.1953
39/04 Zollabkommen
Abschnitt 1.
In diesem Anhang:
Abschnitt 2.
Der Rat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Befugnis:
In diesen Angelegenheiten vertritt der Generalsekretär den Rat.
Abschnitt 3.
Der Rat, sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß sie in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet haben.
Abschnitt 4.
Die Räumlichkeiten des Rates sind unverletzlich.
Sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden.
Abschnitt 5.
Die Archive des Rates sowie im allgemeinen alle ihm gehörigen oder in seinen Händen befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Abschnitt 6.
Ohne durch finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, kann der Rat:
Abschnitt 7.
Bei der Ausübung der ihm gemäß Abschnitt 6 zustehenden Rechte berücksichtigt der Rat alle Vorstellungen, die von einem seiner Mitglieder erhoben werden, insoweit er glaubt, ihnen ohne Nachteil für seine Belange Folge geben zu können.
Abschnitt 8.
Der Rat, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind
Abschnitt 9.
Der Rat wird im allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch der Rat für seinen amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornimmt, in deren Preis derartige Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so werden die Mitglieder des Rates, wann immer möglich, geeignete Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung oder Rückerstattung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.
Abschnitt 10.
Der Rat genießt auf dem Gebiete jedes seiner Mitglieder für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger vorteilhafte Behandlung, als wie sie von einem Mitglied jeder anderen Regierung einschließlich deren diplomatischen Missionen hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost, Kabel, Telegramme, Radiogramme, Telephotographien, Telephonverbindungen und anderer Arten der Nachrichtenübertragung sowie in bezug auf die Pressetarife für die Mitteilungen an die Presse und an den Rundfunk gewährt werden.
Abschnitt 11.
Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen des Rates können nicht zensuriert werden.
Nichts in diesem Abschnitt soll so ausgelegt werden, daß die Annahme geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, die zwischen dem Rat und einem seiner Mitglieder festgelegt werden, ausgeschlossen wird.
Abschnitt 12.
Die Vertreter der Mitglieder bei den vom Rat, vom ständigen technischen Komitee und den vom Rat errichteten Komitees einberufenen Konferenzen genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Abschnitt 13.
Um den Vertretern der Mitglieder des Rates bei Konferenzen des Rates, des ständigen technischen Komitees und der vom Rat errichteten Komitees volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.
Abschnitt 14.
Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit dem Rat zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Fall aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Abschnitt 15.
Die Bestimmungen der Abschnitte 12 und 13 sind nicht anwendbar in bezug auf die Behörden eines Staates, dessen Staatsangehöriger die Person ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
Abschnitt 16.
Der Rat bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden. Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern des Rates die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten bekannt.
Abschnitt 17.
Beamte des Rates:
Abschnitt 18.
Außer den im Abschnitt 17 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär des Rates in bezug auf sich selbst, seine Gattin und seine minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Der stellvertretende Generalsekretär genießt die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern von entsprechendem Rang gewährt werden.
Abschnitt 19.
Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten nur im Interesse des Rates und nicht zum persönlichen Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen des Rates verzichtet werden kann. Die Immunität des Generalsekretärs kann nur durch den Rat aufgehoben werden.
Abschnitt 20.
Den Sachverständigen (sofern sie nicht Beamte gemäß Artikel römisch sechs sind) werden jene Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die zur unabhängigen Erfüllung eines für den Rat ausgeführten Auftrages nötig sind, für die Dauer dieses Auftrages einschließlich der damit zusammenhängenden Reisezeiten gewährt. Insbesondere:
Abschnitt 21.
Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Sachverständigen nur im Interesse des Rates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Sachverständigen in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen des Rates verzichtet werden kann.
Abschnitt 22.
Die Vertreter der Mitglieder bei den Konferenzen des Rates, des ständigen technischen Komitees und der vom Rat errichteten Komitees werden, während sie ihre Funktionen ausüben und auf ihren Reisen zum und vom Tagungsort, ebenso wie die im Abschnitt 16 und im Abschnitt 20 bezeichneten Beamten, nicht von den örtlichen Behörden gezwungen werden, das Land, in welchem sie ihre Funktionen ausüben, auf Grund von Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, zu verlassen. In dem Falle jedoch, daß eine solche Person die Privilegien des Aufenthaltsortes mißbraucht, indem sie in diesem Lande Tätigkeiten ausübt, die außerhalb ihrer offiziellen Funktionen liegen, so kann sie von der Regierung des betreffenden Landes gezwungen werden, dasselbe zu verlassen, falls folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Abschnitt 23.
Der Generalsekretär wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder des Rates zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtsgebarung zu erleichtern, die Befolgung der Polizeivorschriften sicherzustellen und jeden Mißbrauch zu verhindern, der eventuell durch die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, wie sie im vorliegenden Anhang präzisiert sind, entstehen könnte.
Abschnitt 24.
Der Rat trifft geeignete Maßnahmen zur Schlichtung von:
Abschnitt 25.
Der Rat kann mit einem oder mehreren der vertragschließenden Teile Zusatzabkommen zwecks Anwendung des vorliegenden Anhanges auf diesen vertragschließenden Teil oder diese vertragschließenden Teile abschließen.
Vollzugsbehörde, Verwaltungsbehörde, Gerichtsbehörde, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung, Verbrauchssteuer, Währungsbeschränkung
25.04.2025
10003855
NOR12042871
N3195526129L