Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 19,
21.01.1953
39/04 Zollabkommen
Die vorliegende Konvention wird für eine unbegrenzte Zeit abgeschlossen, jedoch kann jeder der vertragschließenden Teile sie zu jeder Zeit nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel römisch XVII a) kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Einlangens der Kündigungsanzeige beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wirksam. Dieses setzt alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär vom Einlangen derselben in Kenntnis.
25.04.2025
10003855
NOR12042869
N3195526127L